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Das Bundessozialgericht beschloss in einem Grundsatzurteil, dass die Praxisgebühr von 10 Euro im Quartal für gesetzlich versicherte nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Somit müssen Millionen gesetzlich Krankenversicherte weiterhin beim Arztbesuch einmal im Quartal 10 Euro bezahlen.
In der Grundsatzentscheidung führte das Sozialgericht aus, der Gesetzgeber habe bei der Einführung der Praxisgebühr im Jahr 2004 seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Um die gesetzlichen Krankenkassen zu entlasten, war die Praxisgebühr 2004 im Zuge der Gesundheitsreform eingeführt worden.
Ein 64 Jahre alter Kläger hatte im Jahr 2005 seine für das ganze Jahr abgeleisteten Praxisgebühren in der Höhe von 30 Euro zurückgefordert. Er begründete seinen Einwand damit, dass es rechtlich nicht haltbar sei, dass der Versicherte die Gebühr alleine tragen müsse, der Arbeitgeber müsse seinerseits die Hälfte zur Gebühr beisteuern. Zudem begründete er, Kranke würden durch die Praxisgebühr besonders belastet, während Gesunde keine Gebühr aufbringen müssen. Die Kläger werden nun wahrscheinlich vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.
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